1. Wer bekommt einen Betreuer?

Gemäß der gesetzlichen Regelung in §§ 1896 ff BGB wird ein Betreuer für volljährige Menschen bestellt, die auf  Grund von Alter, Erkrankung oder Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise alleine zu besorgen.

Das kann eine geeignete Person, ein Berufsbetreuer, ein Betreuungsverein oder ein Behördenbetreuer sein.
Dabei liegt das Verfahren in der Hand des Betreuungsgerichts. (Siehe Betreuungsverfahren).
Die Notwendigkeit wird von verschiedenen Stellen geprüft. Dabei werden verschiedene Ämter eingeschaltet und ein fachärztliches Gutachten erstellt. Insbesondere ist dabei von Belang, für welche Aufgabenbereiche eine Betreuung erforderlich/nötig ist (Erforderlichkeitsgrundsatz).
Mitarbeiter eines Heims oder einer anderen Einrichtung, in der ein zu betreuender Mensch wohnt (untergebracht ist), dürfen jedoch nicht zum Betreuer bestellt werden.

2. Was ist eine rechtliche Betreuung?

Am 01.01.1992 wurde durch das Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes das frühere Vormundschaftsrecht geändert/aufgehoben. In diesem Zusammenhang wurde auch die umfassende Entmündigung abgeschafft.

Die damit geschaffene rechtliche Betreuung ist das gesetzliche Vertretungsrecht, um für einen Erwachsenen rechtlich bindende Entscheidungen stellvertretend treffen zu können. Dieses Vertretungsrecht ist jedoch darauf beschränkt, dass eine Situation vorliegen muss, in der der Erwachsene wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten auf längere Zeit ganz oder teilweise nicht selbst regeln kann.

3. Was umfasst eine rechtliche Betreuung?

Die erforderlichen Aufgabenbereiche werden vom Betreuungsgericht festgelegt. Diese richten sich grundsätzlich nach dem konkreten Bedarf des Betroffenen.

Somit können z.B. folgende Aufgabenkreise möglich sein:

- Aufenthaltsbestimmung
- Behördenangelegenheiten
- Gesundheitssorge
- Vermögenssorge
- Wohnungsangelegenheiten
- Anhalten und Öffnen der Post

Innerhalb des damit festgelegten Aufgabenbereiches hat der Betreuer gerichtlich und außergerichtlich für das Wohl des Betreuten zu sorgen. Der Betreuer vertritt damit die Interessen und Bedürfnisse des Betreuten da, wo dieser seine Angelegenheiten nicht mehr selber regeln kann. Ziel ist es jedoch auch, eine möglichst selbständige Lebensführung und Rehabilitation zu erreichen.

4. Wo finde ich die Betreuungsbehörde?

Für den Zollernalbkreis ist die Betreuungsbehörde beim Landratsamt Zollernalbkreis, Hirschbergstraße 29 in 72336 Balingen zuständig.

5. Wann endet die Betreuung?

Die Betreuung endet durch Aufhebung mittels eines Beschlusses des Betreuungsgerichts oder durch den Tod des Betreuten.

6. Wer trägt die Kosten?

Vereins- oder Berufsbetreuer haben für ihre geleistete Arbeit Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz. Die ehrenamtlichen Betreuer haben Anspruch auf Aufwendungsersatz. 

Hat der Betreute eigenes Vermögen, so darf der Betreuer auf Antrag die Vergütung/Aufwendungsersatz aus dem Vermögen des Betreuten entnehmen (sofern der Betreuer die Vermögenssorge hat). Hat der Betreute kein Vermögen, bekommt der Betreuer seine Vergütung/Aufwendungsersatz aus der Staatskasse bezahlt.
Der Anspruch auf die pauschalen Vergütungssätze ergibt sich aus dem Gesetz.

Bei vermögenden Betreuten verlangt das Betreuungsgericht eine Jahresgebühr. 

7. Wie rege ich eine Betreuung an?

Jeder, der die Betreuungsbedürftigkeit einer Person erkennt, kann beim örtlich zuständigen Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung anregen (im Zollernalbkreis haben die Notariate die Funktion der Betreuungsgerichte). Das ist grundsätzlich formfrei möglich.

8. Welches Betreuungsgericht ist zuständig?

Grundsätzlich ist das Betreuungsgericht des Wohnortes der betroffenen Person zuständig.

In Württemberg gilt der Sonderfall, dass die Bezirksnotariate auch die Betreuungsgerichte sind.

9. Wie läuft ein Betreuungsverfahren ab?

1. Schritt: Anregung

Sollten Sie der Meinung sein, dass eine Person betreuungsbedürftig sein könnte, sollten Sie diese Information an das Betreuungsgericht weiterleiten.

2. Schritt: Ermittlungen des Gerichts

Das Gesetz schreibt vor, dass zuerst die Prüfung der gesundheitlichen Voraussetzungen (§ 1896 BGB) durch ein fachärztliches Gutachten zu erfolgen hat.
Außerdem wird die soziale Situation erkundet sowie eine geeignete Betreuungsperson durch die Betreuungsbehörde ermittelt.  Pflicht ist auch die persönliche Anhörung der betroffenen Person durch den Notar.

3. Schritt: Beschluss des Gerichts

Seitens des Betreuungsgerichts werden in einem Beschluss folgende Sachverhalte festgesetzt:

1. Feststellung des Betreuungsbedarfs
2. Bestimmung der Person des Betreuers
3. Bestimmung des Aufgabenkreises
4. Festlegung des Überprüfungstermins
5. Nicht gegen den freien Willen des Betroffenen

 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung (Kontakt).